Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Renovierungsverein Iglesia de San-Juan- Evangelista, Villalval-Burgos, Jakobsweg“, kurz: Verein. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Meschede.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Ruine der Kirche San-Juan-Evangelista liegt in dem kleinen Örtchen Villalval, ca. 15 km östlich von Burgos (Spanien) direkt auf dem Jakobsweg (Camino Frances).
(2) Der Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung der Renovierung der Ruine. Es wird die Dedikation (Kirchweihe) angestrebt. Die Kirche soll als Ort der Freude und Hoffnung und der bleibenden Erinnerung an liebe Verstorbene genutzt werden. Ziel ist auch, die Kirche als Wallfahrtskirche auf dem Jakobsweg zu etablieren.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung von Geld- und Sachspenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Hinsichtlich der Zweckverwirklichung wird auf § 2 verwiesen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen; insbesondere dann, wenn das Mitglied durch sein Verhalten den Ruf und das Ansehen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt, wenn es dem Verein erschwert, seinen Zweck zu erfüllen oder wenn es länger als zwei Jahre mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des zweiten Jahres nicht bezahlt.
(4) Über den Widerspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht des Widerspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die zweiwöchige Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet.
(5) Ein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Ersatz von Zuwendungen an den Verein oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Mittel des Vereins
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Es steht jedem Mitglied frei, einen höheren Beitrag nach eigenem Ermessen zu zahlen.
(3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres eintritt oder austritt.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus vier Mitgliedern, die folgende Funktionen innehaben: den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz, die Schriftführung und die Kassenführung (geschäftsführender Vorstand). Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus weitere Vereinsmitglieder als Vorstandsmitglieder in den erweiterten Vorstand wählen. Zur Vertretung des Vereins reichen zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus.
(2) In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Auf Antrag eines Mitglieds, über den die Mitglieder-versammlung entscheidet, hat die Abstimmung geheim stattzufinden.
(4) Der Vorstand hat den Verein zu vertreten und die Geschäfte des Vereins zu führen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes.
d) Die Aufnahme neuer Mitglieder.
(5) Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so kann der übrige Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Ersatz bestellen.
(6) Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Über die Ergebnisse der Vorstandsitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(8) Im Einzelfall kann ein Beschluss auch durch Rundruf gefasst werden. Hierbei ist Einstimmigkeit erforderlich. Über das Ergebnis des Rundrufs ist ein Protokoll anzufertigen.
(9) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Der Verein unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder-versammlungen. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für angebracht hält oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen auf der Internetseite des Renovierungsvereins und schriftlich über das Medium der „WhatsApp“. —Seite 4
noch § 9 Mitgliederversammlung
(4) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Zu spät eingehende oder während der laufenden Mitgliederversammlung gestellte Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.
(5) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandvorsitzenden oder dessen Vertreter.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
(8) Zur Änderung und Ergänzung der Satzung sowie der Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die entsprechenden Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn sie unter Angabe des zu ändernden Paragraphen und Absatzes mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt sind.
(9) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, die Mehrheit verlangt geheime Abstimmung.
(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, die Mehrheit verlangt geheime Abstimmung. Hat niemand die erforderliche Stimmenzahl erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer dann die meisten Stimmen erhalten hat.
(11) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Änderungen oder Ergänzungen der Satzung.
b) Die Behandlung der Tagesordnungspunkte und der vorliegenden Anträge.
c) Die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern. d) Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. e) Die Wahl von Ehrenmitgliedern. f) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes. g) Die Entlastung des Vorstandes. h) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages. i) Der Ausschluss von Mitgliedern. j) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(12) Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.
(13) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, welches von der Person, die die Versammlung geleitet hat und von derjenigen, die das Protokoll angefertigt hat, zu unterschreiben ist. —Seite 5
§ 10 Der Kassenwart und die Rechnungsprüfung
(1) Der Kassenwart gehört dem Vorstand des Vereins an. Er ist für die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins verantwortlich.
(2) Er zieht die Mitgliedsbeiträge ein; er stellt zusammen mit einem weiteren Mitglieds des Vorstandes Spendenquittungen aus und führt die Ausgaben nach Beschluss des Vorstandes aus.
(3) Der Kassenwart hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben. Ferner legt er dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor.
(4) Mindestens einmal jährlich findet eine Rechnungsprüfung durch die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer statt. Über das Ergebnis berichten sie in der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11 Das Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins findet ein Ersatz der Zuwendungen an den Verein und eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein: Freundeskreis der Jakobuspilger Hermandad Santiago e.V. in Paderborn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 03. Mai 2024 beschlossen.
(2) Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Gründungsmitglieder sind:
Name Unterschrift
Andreas Senge__________________________________________________
Mariele Schulte__________________________________________________
Michael Schulte_________________________________________________
Kurt Senge_____________________________________________________
Brigitte Graf____________________________________________________
Dieter Vollmer___________________________________________________
Dirk Bronder____________________________________________________
Corinna Pöttgen_________________________________________________